Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, hängt vom Alter des Kindes und der individuellen Lebenssituation ab. Relevant ist beispielsweise, ob und wie lange ein volljähriges Kind einer Berufsausbildung nachgegangen ist oder in welchem Haushalt es gelebt hat. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass volljährige Kinder bei Aufforderung durch die Familienkasse verpflichtet sind, zur Aufklärung der Lebensumstände beizutragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Mitwirkungspflicht auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
Im zugrundeliegenden Fall war fraglich, ob nach einer Scheidung der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Hierfür war zunächst zu klären, in welchem Haushalt das Kind gelebt hatte. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte sich das Kind auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, im anschließenden Revisionsverfahren sprach der BFH dem Kind ein solches Recht jedoch ab. Zwar soll ein Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige dazu dienen, Konfliktsituationen innerhalb der Familie und innere Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht und der Beziehung zu Angehörigen zu vermeiden. Dieser Zweck kann nach dem BFH-Urteil bei volljährigen Kindern in sie betreffenden finanzgerichtlichen Kindergeldsachen jedoch nicht erfüllt werden, da der Konflikt bereits zuvor zutage getreten ist.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung. In einem zweiten Rechtsgang wird nun das Kind zur Frage der Haushaltszugehörigkeit vernommen werden müssen.
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(aus: Ausgabe 06/2020)
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