Wenn Krankenversicherte regelmäßig Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung oder Prävention beziehen, erhalten sie von ihrer Krankenversicherung mitunter Bonusleistungen, damit ihr gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt wird.
Im Juni 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer gesetzlich krankenversicherten Frau entschieden, dass derartige Zahlungen nicht von den als Sonderausgaben absetzbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. Entscheidend war für den BFH, dass die Beitragslast der Versicherten durch die Bonuszahlung nicht gemindert worden ist, weil die entscheidende Voraussetzung für die Bonusgewährung war, dass sie selbst die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen trägt. Es handelte sich bei der Bonusleistung demnach nicht um eine (zu verrechnende) Beitragserstattung, sondern um eine bloße Kostenerstattung.
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter diese Urteilsgrundsätze ab sofort auf gleichgelagerte Sachverhalte anwenden, so dass auch andere Steuerzahler von der günstigen Rechtsprechung profitieren.
Nach der Weisung darf von einer Verrechnung von Bonusleistungen mit Krankenversicherungsbeiträgen allerdings nur dann abgesehen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse über den Bonus Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind und deshalb von dem Versicherten vorab privat finanziert worden sind; nur in diesem Fall handelt es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragserstattung. Es muss sich aus den konkreten Bestimmungen des Bonusprogramms ergeben, dass durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die dann nach Vorlage eines Kostennachweises erstattet werden.
Hinweis: Regelt ein Bonusprogramm lediglich, dass der Versicherte für den Bonuserhalt bestimmte Gesundheitsmaßnahmen durchführen oder sich in gewisser Weise verhalten muss, ist die Bonusleistung hingegen keine Kostenerstattung, sondern eine zu verrechnende Beitragserstattung. Zentrale Voraussetzung für die Nichtverrechnung von Bonusleistungen ist also, dass im Bonusprogramm explizit eine Kostentragung durch den Versicherten gefordert wird.
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(aus: Ausgabe 03/2017)
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