Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft anzusehen sind. Haben Leistungen hingegen keinen Entlohnungscharakter, weil der Arbeitgeber sie überwiegend im eigenbetrieblichem Interesse erbringt, dürfen sie nicht als Arbeitsentgelt angesetzt werden.
Dieser Ausstieg aus der Lohnversteuerung wurde kürzlich einer Aktiengesellschaft (AG) aus Nordrhein-Westfalen verwehrt, die ihren Vorstandsmitgliedern für ihre betriebliche Altersversorgung Pensionszusagen erteilt hatte. Die Vorstandsmitglieder hatten noch Altersversorgungen aus ihrem Vorleben (aus berufsständischen Versorgungswerken oder gesetzlicher Rentenversicherung), für deren freiwillige Weiterversicherung sie von der AG Zuschüsse erhielten. Die Lohnsteueraußenprüfung stufte diese freiwilligen Zahlungen später als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das genauso. Zwar erkannten die Bundesrichter, dass die AG mit der Zuschussgewährung durchaus eigenbetriebliche Interessen verfolgt hatte, indem sie ihre späteren Pensionslasten mindern wollte. Allerdings wogen die eigenen Interessen der Vorstandsmitglieder an einer gesicherten Altersversorgung für den BFH derart schwer, dass arbeitgeberseitige Interessen in den Hintergrund treten mussten.
Hinweis: Sind Arbeitgeber hingegen gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, handelt es sich bei ihren Anteilen nicht um Arbeitslohn. Denn in diesem Fall sind die Leistungen nach der BFH-Rechtsprechung keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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