Für die Ermittlung der Werbungskosten ist die erste Tätigkeitsstätte entscheidend. Abhängig davon bestimmt sich nämlich, ob nur die Entfernungskilometer oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden können. An sich scheint das nicht so kompliziert zu sein, jedoch landen solche Fälle regelmäßig vor den Finanzgerichten. Auch bei Beamten kann die Bestimmung mitunter schwierig sein. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, wie hoch denn nun die Werbungskosten sein können.
Der Kläger ist Beamter. Mit Schreiben seines Dienstherrn vom 27.06.2011 wurde der Kläger ab August für sechs Monate von seiner bisherigen Dienststelle als Dozent an eine Hochschule versetzt. Diese Abordnung wurde am 12.01.2012 „bis auf weiteres“ verlängert. Am 03.03.2013 versetzte der Dienstherr den Kläger an eine andere Dienststelle, ohne dass dies Auswirkungen auf die laufende Abordnung an die Hochschule hatte. Im Jahr 2017 arbeitete der Kläger durchgehend als Dozent an der Hochschule. Er suchte die Hochschule an 158 Tagen und die Dienststelle an einem Tag auf. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er die Fahrten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen je gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale. Hiergegen klagte der Beamte.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Sowohl bei der Dienststelle als auch bei der Hochschule handelt es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers des Klägers. Die erste Tätigkeitsstätte ist dort, wo der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, und zwar aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegungen. Von einer dauerhaften Zuordnung geht man aus, wenn der Arbeitnehmer unbefristet an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Dies geschieht vor allem durch arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen. Und es muss geregelt sein, dass diese Zuordnung dauerhaft erfolgen soll. Die Verlängerung „bis auf weiteres“ ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft. Zudem wird der Kläger in seiner eigentlichen Dienststelle nicht in einem noch ausreichenden Umfang tätig. Er war im Streitjahr nur einen Tag dort. Somit begründet nur die Zuordnung zur Hochschule eine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der aktiven Tätigkeit dort und es ist lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2022)
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