Für jeden Steuerbürger führt das Finanzamt ein sogenanntes Erhebungskonto, in dem sämtliche Steuerforderungen, Sollstellungen, Zahlungen und Umbuchungen aufgezeichnet sind. Wer in diese Daten einsehen will, darf hierfür im Regelfall nicht zur Kasse gebeten werden – dies geht aus einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) hervor.
Im Entscheidungsfall hatte ein Insolvenzverwalter das Finanzamt um die Übersendung eines Erhebungskontoauszugs für „seinen“ Insolvenzschuldner gebeten. Nachdem das Amt ihm einen Kontoauszug über offene Steuerforderungen übersandt hatte, erhob es für die Auskunft eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zuzüglich Portokosten von 0,58 EUR und Auslagen für einen Computerausdruck von 0,25 EUR. Das Amt erklärte, dass aufgrund der unpräzisen Antragstellung des Insolvenzverwalters ein erheblicher Vorbereitungsaufwand mit einem Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden angefallen sei.
Das VG urteilte jedoch, dass das Amt für seine Auskunft lediglich Auslagen von 0,25 EUR berechnen durfte. Der strittige Kostenbescheid war hinsichtlich der festgesetzten Gebühr bereits formell rechtswidrig, weil ihm die erforderliche Begründung fehlte und er lediglich die schlichte Formulierung enthielt, dass ein „erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand“ angefallen sei. Der Bescheid war hinsichtlich der Gebühr auch materiell rechtswidrig, weil nach Ansicht des Gerichts eine sogenannte einfache schriftliche Auskunft vorlag, die gebührenfrei belassen werden muss. Diese Einordnung stützte das Gericht unter anderem auf die Aussage des befragten Sachbearbeiters, wonach der Verwaltungsaufwand für die Auskunft nahezu ausschließlich im Datenbankabruf bestand, der zusammen mit dem angefertigten Begleitschreiben nur 15 Minuten in Anspruch genommen hatte. Zudem war der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Verwaltungshandelns eher gering.
Hinweis: Auch die Portokosten von 0,58 EUR durfte das Amt nicht weiterreichen, weil nach dem einschlägigen Gebührentarif nur Auslagen für eine „besondere“ Beförderung in Rechnung gestellt werden können, nicht hingegen für den hier erfolgten Versand per einfachem Brief.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
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