Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Bei der Konsignationslagerregelung handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet. Diese wurde mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 eingeführt.
Seit dem 01.01.2020 ist in Konsignationslagerfällen unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung des ausländischen Unternehmens, gefolgt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunden, anzunehmen. Die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung sind in § 6b UStG geregelt. Ausgangspunkt ist, dass ein Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedstaat verkauft wird.
Das BMF nimmt nun zu den in § 6b UStG aufgeführten Voraussetzungen Stellung. Danach kann ein Lager beispielsweise ein Konsignationslager oder ein Auslieferungslager sein. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Lager im Sinne eines Gebäudes handeln. Zudem muss der Gegenstand vom Zeitpunkt der Einlagerung bis zur Entnahme durch den Erwerber im Bestimmungsland bleiben. Umlagerungen innerhalb eines Mitgliedstaats sind unschädlich. Schädlich ist ein mit eigenen Mitteln betriebenes eigenes oder angemietetes Lager des Lieferanten. Eine reine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat ist hingegen unschädlich. Sofern eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird, ist die Anwendung der Konsignationslagerregelung allerdings ausgeschlossen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Lieferungen an Lager im Sinne des § 6b UStG, deren Transport am 01.01.2020 oder später begonnen hat.
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(aus: Ausgabe 03/2022)
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