Es ist der Alptraum eines jeden Unternehmers: Die gesamte Buchführung einschließlich der Eingangsrechnungen wird vernichtet! Mit der Frage, was dann passiert, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) kürzlich beschäftigt.
In dem Streitfverfahren waren alle Buchführungsunterlagen eines Unternehmers auf einem Kleinlaster gelagert, als dieser gestohlen wurde. Daher konnte der Unternehmer bei einer Prüfung durch das Finanzamt auch keinerlei Originalbelege mehr vorlegen. Er bemühte sich zwar, durch Zweitschriften der Rechnungen nachzuweisen, dass ihm vor dem Diebstahl ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen hatten. Dies gelang ihm jedoch nicht komplett.
Das Finanzamt gewährte den Vorsteuerabzug in all den Fällen, in denen der Unternehmer eine Zweitschrift vorlegen konnte. Darüber hinaus berücksichtigte es auch weitere Beträge, die nicht durch Zweitschriften gedeckt waren. Alles in allem erkannte es aber nur 60 % der erklärten Vorsteuern an.
Wie das FG nun bestätigt hat, setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen hat. Dies muss der Unternehmer selbst nachweisen. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung ist nur dann möglich, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Daher durfte das Finanzamt auch in den nicht durch Zweitschriften nachgewiesenen Fällen Vorsteuern anerkennen. Eine Berücksichtigung sämtlicher Vorsteuern war wegen der fehlenden Nachweise aber nicht möglich.
Hinweis: Da die Zweitschriften nicht in allen Fällen verfügbar waren, hätte der bestohlene Unternehmer versuchen können, beispielsweise mit Hilfe von Zeugen nachzuweisen, dass ihm die Originalrechnungen ordnungsgemäß vorgelegen hatten. Allerdings hätten sich die Zeugen dann an jede einzelne Rechnung erinnern müssen. Dies dürfte in der Praxis eher unwahrscheinlich sein.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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