Mit der Beteiligung an einer Gesellschaft wird man nicht automatisch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Das zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Der Gesellschafter im Streitverfahren war an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Diese sollte einen Solarpark betreiben, ohne eigene Photovoltaikanlagen zu besitzen. Die Anlagen gehörten unterschiedlichen Eigentümern. Und die Gesellschaft sollte dafür sorgen, die Anlagen im Solarpark betriebsbereit zu halten.
Als Eigentümer einer Photovoltaikanlage im Park lieferte der Gesellschafter den erzeugten Strom an die Kommanditgesellschaft. Aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage wollte er die Vorsteuern geltend machen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lehnte dies jedoch ab, da der Gesellschafter kein Unternehmer war. Und der BFH hat das FG-Urteil nun bestätigt: Ein Unternehmer muss für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten.
Für die Stromeinspeisung erhielt der Eigentümer der Anlage jedoch kein Entgelt. Die Zahlungen, die er erhielt, richteten sich nicht nach der Strommenge, die seine Anlage produzierte, sondern er bekam einen fixen Anteil von 2,61 % der gesamten Stromerlöse des Solarparks von der Kommanditgesellschaft. Für die Unternehmereigenschaft hätte aber eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter erfolgen müssen, die sich nach dem tatsächlich gelieferten Strom richtet. Und ohne Unternehmereigenschaft war auch kein Vorsteuerabzug möglich.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
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