Der Mehraufwand, der Eltern für den Unterhalt eines zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird derzeit in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt. Mit diesem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) verpuffen die Hoffnungen vieler Eltern, die ihren Aufwand für Unterkunft, Fahrten und Verpflegung ihres Kindes deutlich stärker von der Steuer absetzen wollen. Es bleibt also beim Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR pro Jahr.


Die Richter begründen ihre Entscheidung vor allem damit, dass der auf den ersten Blick geringe Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden darf. Vielmehr sorgen auch der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die steuerliche Entlastung der Eltern. Die Summe dieser Freibeträge ist völlig ausreichend – wie auch ein Vergleich mit den Sätzen zeigt, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorsieht. (Und die BAföG-Leistungen zur Förderung der Ausbildung an einer Hochschule werden nicht einmal voll als Zuschuss, sondern lediglich zur Hälfte als Darlehen gewährt.)


Hinweis: Eine Verfassungsbeschwerde zum Ausbildungsfreibetrag hat das Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Daher kommen auch keine vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen und ruhenden Verfahren mehr in Betracht.


Die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung ist ist übrigens schon dann erfüllt, wenn das Kind eine Wohnung außerhalb des Elternhauses, aber noch innerhalb der elterlichen Gemeinde selbständig nutzt und sich dort auch verpflegt. Mietet das studierende Kind hier beispielsweise ein möbliertes Zimmer, um ungestört lernen zu können, hat es die Voraussetzungen für die auswärtige Unterbringung bereits erfüllt.  

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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