Wenn der letzte Wille eines Verstorbenen nicht eindeutig aus dem Testament hervorgeht, ist ein Streit um das Erbe fast schon vorprogrammiert. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag kürzlich ein solcher Fall vor, in dem Mutter und Tochter ein gemeinsames Testament verfasst hatten. Für den Fall, dass sie „gleichzeitig zu Tode kommen“, hatten sie darin die gesamte Verwandtschaft als Erben ausgeschlossen. Es kam, wie es kommen musste: Mutter und Tochter verstarben nicht gleichzeitig, sondern im Abstand von acht Monaten, so dass nach dem Tod der Tochter mehrere vermeintliche Erben die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzweifelten. Das „Tafelsilber“ bestand im vorliegenden Fall in einer Kommanditbeteiligung der Tochter an einer GmbH & Co. KG und in einem Anteil an der Komplementär-GmbH. Im Wege eines Vergleichs ließen sich die potentiellen Erben schließlich durch Abfindungszahlungen der (anerkannten) Erben davon abbringen, ihre Rechtsposition weiter geltend zu machen.
Das Finanzamt bezog daraufhin auch die abgefundenen potentiellen Erben in den Feststellungsbescheid der KG ein und rechnete ihnen die erhaltenen Abfindungen als Veräußerungsgewinne zu.
Hinweis: Die einheitliche und gesonderte Feststellung hat zur Folge, dass die Veräußerungsgewinne in den Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter angesetzt werden.
Die vermeintlichen Erben entgegneten, dass sie lediglich Vermächtnisnehmer seien und ihnen die Abfindungen demnach nicht im Rahmen der Feststellung zugerechnet werden dürfen.
Doch der BFH entschied, dass die Zahlungen zu Recht als Veräußerungsgewinne der potentiellen Erben festgestellt wurden, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition genauso wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln ist. Die Abfindungen waren kein Vermächtnis, weil ein solches nur vom Erblasser selbst eingeräumt werden kann und nicht – wie im Urteilsfall – nachträglich durch Vergleich.
Hinweis: Der BFH verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück, das noch klären muss, ob die vermeintlichen Erben überhaupt gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger der verstorbenen Gesellschafterin hätten werden können. Dies ist bedeutsam für die Zurechnung eines Veräußerungsgewinns.
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(aus: Ausgabe 12/2013)
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