Grundsätzlich kann ein vermietetes Gebäude in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen mit 3 % pro Jahr abgeschrieben werden:

  • Die Immobilie liegt im Inland,
  • der Bauantrag wurde nach dem 31.03.1985 gestellt,
  • die Vermietung erfolgt nicht zu Wohnzwecken und
  • die Immobilie gehört zu einem Betriebsvermögen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, darf die jährliche Abschreibung nur mit 2 % vorgenommen werden.


Ist der Vermieter im Ausland ansässig, war bis 2008 gesetzlich geregelt, dass sich die Immobilie in seinem Privatvermögen befindet; sogar dann, wenn es sich bei dem ausländischen Vermieter um eine Kapitalgesellschaft handelt, welche grundsätzlich gar kein Privatvermögen haben kann.


Gegen diese Ungerechtigkeit klagte nun eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland mehrere Immobilien zu gewerblichen Zwecken vermietete. Sie beantragte beim Finanzamt zunächst die 3%ige Abschreibung, erhielt jedoch nur 2 %.


Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg, denn die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen die EU-geschützte Kapitalverkehrsfreiheit.


Hinweis: Ab 2009 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass eine 3%ige Abschreibung zu gewähren ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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