Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.


Im Fokus des Schreibens steht die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen wie Geldspenden, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden und Sachspenden. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Im Folgenden wird speziell auf umsatzsteuerliche Regelungen Bezug genommen:


Es wird von einer Besteuerung von Sachspenden in Form einer unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder Personal als unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke von einem Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, gewährt werden. Sofern ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke verwendet, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.


Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es wird ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine steuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Hotelzimmer), unentgeltlich den aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung stellen.


Hinweis: Das BMF trägt mit diesem Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Menschen und Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

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