Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine eigene Steuerart, vielmehr bedeutet diese umgangssprachliche Formulierung, dass die persönliche Einkommensteuerpflicht von Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden, durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Kapitalgesellschaft „abgegolten“ ist.


Doch das ist nicht immer vorteilhaft: So ist der Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer nicht möglich. GmbH-Gesellschafter stellen daher oft einen Antrag auf Versteuerung der Dividenden in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Dadurch können sie Finanzierungskosten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung haben, steuerlich geltend machen. Da Ausschüttungen in der persönlichen Steuererklärung zu 40 % steuerfrei sind, ist dieses „Teileinkünfteverfahren“ oftmals nicht wesentlich schlechter als die Abgeltungsteuer.


Allerdings bestimmt das Gesetz, dass dieser Antrag zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden muss. Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Frage erörtert, ob der Antrag noch nachträglich gestellt werden kann, wenn eine Prüfung der Gesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.


Die Richter verneinten das. Sie verwiesen dabei einerseits auf das Gesetz und andererseits auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag auch „vorsorglich“ zu stellen, ohne bereits wissentlich Dividenden oder verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten zu haben.


Hinweis: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob gegebenenfalls ein solcher vorsorglicher Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sinnvoll ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)

#

Comments are closed