Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen. Das Bundesfinanzministerium greift in einem aktuellen Schreiben dieses EuGH-Urteil aus dem Jahr 2007 sowie weitere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2015 und 2019 auf und nimmt insbesondere zu den Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer Stellung.


Über den Direktanspruch entscheidet das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend machen muss. Solange eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrags rechtlich möglich ist, kann nicht über den Direktanspruch entschieden werden.


Zudem ist ein Direktanspruch gegenüber dem Fiskus ausgeschlossen, wenn der Anspruch gegenüber dem Leistenden zivilrechtlich bereits verjährt ist. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden noch immer besteht und es unmöglich ist, die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden zu erhalten.


Hinweis: Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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