Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann seine Einnahmen bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit selbst dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen.
Im Streitfall hatte ein Übungsleiter aus seiner Tätigkeit insgesamt Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 608,60 EUR gegenüber. Die Differenz von 500,60 EUR wollte der Übungsleiter in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wissen.
Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an und erklärte, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Übungsleiter-Freibetrag lägen.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) gab der dagegen erhobenen Klage des Übungsleiters statt. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, nach der ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-Freibetrags erzielt, seine damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Nach Meinung der Bundesrichter würde andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.
Der BFH verwies die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG, da noch zu prüfen ist, ob der klagende Übungsleiter seine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil seine Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd seine Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen Totalgewinn anstrebt. Um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht in jedem Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. Es muss in der Gesamtschau auch etwas für den Übungsleiter „übrigbleiben“.
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(aus: Ausgabe 07/2019)
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