Viele Eltern haben in Zeiten von Quarantäne, Lockdown und der pandemiebedingten Schließung von Kitas auf Kinderkrankentage zurückgegriffen. Für diese Tage erhalten Eltern ein sogenanntes Kinderkrankengeld. Ursprünglich galten die Regelungen nur bei der Erkrankung eines Kindes, der Gesetzgeber hat den Anspruch aber mittlerweile auch auf Ausfälle in der Kinderbetreuung ausgeweitet. Ist ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, muss in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, kann ein Elternteil also der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen. Für Kinder über 12 Jahre kann dies auch noch möglich sein – und zwar, wenn sie eine Behinderung haben oder besondere Hilfe benötigen.


Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes kann von seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetzt die Lohnersatzleistung der Krankenkasse 90 % des entgangenen Nettogehalts. Private Krankenkassen zahlen kein Kinderkrankengeld, es sei denn, es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.


Gab es zuvor nur zehn Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, wurden diese mittlerweile mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt. Aktuell gibt es 30 Betreuungstage pro Elternteil für den Nachwuchs. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stehen insgesamt sogar 60 Tage für das erste Kind zu. Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöht sich auch die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil bzw. bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende sind drin. Dies gilt für das Ausnahmejahr 2021 und soll für das Jahr 2022 verlängert werden.


Das von Eltern bezogene Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als Lohnersatzleistung – wie das Elterngeld oder das Kurzarbeitergeld – dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte gilt.


Erhalten Mütter oder Väter Lohnersatzleistungen wie das Kinderkrankengeld von mehr als 410 EUR pro Jahr, sind sie zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Summe des Kinderkrankengeldes muss im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen werden. Eltern wird von ihrer zuständigen Krankenkasse automatisch eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ ausgestellt, aus der die Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes hervorgeht. Zudem werden die Daten über ausgezahlte Lohnersatzleistungen von den Krankenkassen elektronisch an die zuständigen Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort maschinell abgeglichen werden können.


Hinweis: In Fällen, in denen nur ein Elternteil das Kinderkrankengeld bezogen hat, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob für Sie eine Einzelveranlagung günstiger als eine Zusammenveranlagung ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

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