Als Erbe können Sie unter anderem die folgenden Kosten als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb (= Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer) abziehen:

  • Private Schulden des Erblassers
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • Kosten für die Bestattung und ein angemessenes Grabdenkmal
  • Kosten, die dem Erben unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen

In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, mit dem der Erbe (in der Erbschaftsteuererklärung) einen niedrigeren gemeinen Wert des Nachlassgrundstücks nachweisen will, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden dürfen. Die Kosten sind der letzten Abzugsvariante zuzuordnen, denn das Gutachten wurde zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts in Auftrag gegeben und dem zuständigen Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt. Somit hingen die Kosten unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses zusammen. Der BFH wies darauf hin, dass der Begriff der abziehbaren Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist und auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen umfasst, sofern sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen.


Hinweis: Bereits im Juli 2012 hatte der BFH entschieden, dass auch vom Erblasser herrührende Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden dürfen (erste Abzugsvariante). Im Urteilsfall konnte die Erbin die selbst getragene Einkommensteuer des Todesjahres steuermindernd geltend machen, obwohl die Steuer erst mit Ablauf des 31.12. und somit nach dem Tod des Erblassers entstanden war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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