Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch einige Ausnahmen vor, in denen der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist.


Beispiel: Bauunternehmer U1 erbringt als Subunternehmer gegenüber Bauunternehmer U2 eine Bauleistung. Hier schuldet U2 die Umsatzsteuer für die Leistung des U1. Dieses Verfahren wird als „Wechsel der Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet.


Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger erfolgt seit dem 01.09.2013 unter anderem bei Stromlieferungen, wenn sowohl der liefernde Unternehmer als auch der Abnehmer des Stroms Wiederverkäufer von Elektrizität sind. Solch ein Wiederverkäufer handelt mit dem eingekauften Strom; der Verbrauch für eigene Zwecke ist für ihn nur von untergeordneter Bedeutung. Im Regelfall sind die großen Stromkonzerne Wiederverkäufer.


Diese dürfen für die Stromlieferung keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, sondern nur eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer. Ihre Wiederverkäufereigenschaft können sie mit einer Bescheinigung des Finanzamts nachweisen. Diese wird auf Antrag erteilt.


Hinweis: Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Betreiber sogenannter dezentraler Stromgewinnungsanlagen keine Wiederverkäufer sind. Daher sind beispielsweise Photovoltaik- und Windkraftanlagen oder Biogas-Blockheizkraftwerke im privaten Umfeld wie etwa an einem Einfamilienhaus von der Neuregelung nicht betroffen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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