Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter anderem auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:

  • Im Jahr der Heirat wird bei Ehegatten ab sofort automatisch die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV auch dann vergeben, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist. Soll diese Steuerklassenkombination geändert werden, muss beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir die günstigste Lohnsteuerklassenkombination in Ihrem Fall ermitteln können.
  • Damit bei einem Arbeitnehmer unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Die Anwendung dieses permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs wird auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI dauerhaft ausgedehnt. Das setzt allerdings weitere Angaben des Arbeitnehmers voraus, über die wir Sie gerne genauer informieren.
  • Eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ist ab 2018 nur noch für maximal sechs Monate möglich. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Kindergeld ist daher sehr wichtig.
  • Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grund von EU-Vorgaben gelockert. Künftig erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten. Dabei wird allerdings geprüft, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder geschenkt wurde.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2017)

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