Dass steuerliche Fristen nicht nur zu Lasten des Steuerbürgers wirken, sondern mitunter auch vom Finanzamt verpasst werden, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Amt seine Revisionsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax beim BFH eingereicht hatte. Der 13seitige Schriftsatz ging bei Gericht jedoch nur unvollständig ein. Es fehlten vier Seiten, insbesondere die letzte Seite mit der Unterschrift. Das Originaldokument ging erst einige Tage später (nach Fristablauf) per Post bei Gericht ein. Nachdem der BFH das Amt darauf hingewiesen hatte, dass das unvollständige Fax nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt und somit nicht fristwahrend war, beantragte das Finanzamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis.


Hinweis: Wird diesem Antrag stattgegeben, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, sodass das Rechtsbegehren noch Erfolg haben kann.


Das Amt trug vor, dass der Sachbearbeiter einen Fax-Sendebericht mit dem Status „OK“ erhalten hatte. Zwar war darin der Hinweis enthalten, dass die Lesbarkeit einiger Seiten eventuell beeinträchtigt sein kann, der Bearbeiter war aber dennoch von einer vollständigen und korrekten Übermittlung ausgegangen, da das Faxgerät des Amtes schon in der Vergangenheit trotz einer solchen Störmeldung korrekt funktioniert hatte.


Der BFH lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch ab, da er keine unverschuldete Fristversäumnis des Finanzamtes erkennen konnte. Nach Ansicht des Gerichts hätte das Amt aufgrund des Hinweises im Sendebericht nicht einfach von einer ordnungsgemäßen Übermittlung ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es durch einen Anruf beim BFH klären müssen, ob die Revisionsbegründung tatsächlich in fristwahrender (vollständiger) Form übertragen worden war.


Hinweis: Das (Fehl-)Verhalten des Finanzamtes schloss eine Wiedereinsetzung somit aus, so dass es wegen der Fristversäumnis letztlich nicht mehr gegen das Urteil der ersten Instanz vorgehen konnte. Das eigentlich zur Entlastung vorgebrachte Argument des Amtes, dass das Faxgerät schon in der Vergangenheit derartige Störmeldungen ohne Grund ausgegeben hatte, verkehrte der BFH in einen belastenden Umstand: Nach Ansicht des Gerichts muss die sendende Behörde gerade bei bekannten technischen Störungen beizeiten tätig werden und den Defekt am Faxgerät beheben lassen, um einen ordnungsgemäßen Bürobetrieb sicherzustellen.

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(aus: Ausgabe 10/2015)

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