Eines der sogenannten Freiberuflerprivilegien besteht in der Erlaubnis, den Gewinn stets durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Schließen sich Freiberufler jedoch zu einer Sozietät zusammen, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass diejenigen Mitunternehmer, die ihre Kanzlei oder Praxis in die Gesellschaft „mitbringen“, mindestens für eine juristische Sekunde eine Bilanz aufstellen müssen.
Das Problem dabei ist die Tatsache, dass in dieser Bilanz – entgegen dem Prinzip der Einnahmenüberschussrechnung – sämtliche Forderungen zu aktivieren und zu versteuern sind, ohne dass die Beträge bereits von den Kunden beglichen worden sind. Hierin sahen viele Freiberufler in der Vergangenheit eine Hürde für den Zusammenschluss.
Doch an dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung offenbar nicht mehr fest. Mit aktueller Verfügung erlaubt die Oberfinanzdirektion Frankfurt die durchgängige Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und stellt fest, dass die bisherige Verwaltungsmeinung nicht mehr weiter anzuwenden ist.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2015)
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