Der neue Entwurf zum Erbschaftsteuergesetz wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert. Doch obwohl die Besteuerung von Unternehmensvermögen geändert werden soll, wird sich bei Wohnungsunternehmen nach derzeitigem Stand nichts Grundsätzliches ändern. Bei diesen gilt bereits nach dem noch aktuellen Erbschaftsteuergesetz, dass eine Verschonung von der Steuer die Ausnahme und eine Versteuerung die Regel ist.


Das musste auch der Erbe eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) feststellen. Die KG, die insgesamt fünf Wohngrundstücke mit 37 Wohnungen und 19 Garagen vermietete, stellte nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.


Ein Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb kann nach aktueller Rechtslage von der Erbschaftsteuer vollständig verschont werden, wenn innerhalb der folgenden sieben Jahre die Lohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme entspricht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vor allem Arbeitsplätze sichern.


Nach Auffassung des FG kann zwar ausnahmsweise auch ein Wohnungsunternehmen die Verschonungsregelung beanspruchen, wenn es durch pure Größe tatsächlich ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr funktionieren würde. In der Rechtsprechung wird hier regelmäßig die Grenze von 300 vermieteten Wohneinheiten aufgegriffen, die jedoch nur als Richtwert dient. Allerdings war die KG im vorliegenden Fall relativ klein und hatte nur drei Teilzeitangestellte, weshalb nach Ansicht des Gerichts nicht anzunehmen war, dass die Vermietung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderte. Die Verschonung wurde somit verwehrt.


Hinweis: Das Urteil ist wegen der zugelassenen Revision noch nicht rechtskräftig. Ob der Bundesfinanzhof möglicherweise zu einem anderen Urteil kommt, ist somit noch nicht entschieden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)

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