Es gibt Neuigkeiten zum Thema Mindestlohn: Die Aufwände der Unternehmer wurden jetzt verringert. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer nämlich verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Bislang galt: Erst ab einer Grenze von mehr als 2.958 EUR brutto verstetigtem Arbeitsentgelt entfällt die Verpflichtung. Diese Einkommensschwelle wird mit der neuen Regelung, die seit dem 01.08.2015 gilt, ergänzt. Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000 EUR brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt.
Auch ein weiterer Punkt dieser neuen Regelung ist erfreulich. Bisher umfasste die Dokumentationspflicht auch die oftmals unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder, obwohl durch die erlaubte Unentgeltlichkeit der Mindestlohn gar nicht anwendbar war. Hier ist nun klarstellend geregelt worden, dass die Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht gilt. Sollte der Arbeitgeber keine natürliche Person sein, sondern zum Beispiel eine GmbH oder eine GbR, so kommt es auf die Beziehung der Arbeitnehmer zum vertretungsberechtigten Organ bzw. Gesellschafter an.
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(aus: Ausgabe 10/2015)
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