Falls Sie einmal einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sein sollten, können Sie die Kosten für Ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich abziehen. Ein Werbungskostenabzug für Strafverteidigungskosten ist nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst ist. Die zur Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein. Es genügt nicht, dass die Erwerbstätigkeit bloß die Gelegenheit zu einer Straftat verschafft hat, vielmehr muss die schuldhafte Handlung noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung gelegen haben. Kein Werbungskostenabzug ist ferner möglich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst (vorsätzlich) schädigen wollte, denn in diesem Fall ist sein Verhalten von privaten Gründen getragen.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt beispielhaft, wann ein Werbungskostenabzug konkret möglich ist. Vorliegend hatte ein angestellter Geschäftsführer Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge gekürzt. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten anerkannt und erklärt, dass die Taten in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden seien. Zwar war vom Geschäftsführer auch Bargeld für private Zwecke abgezweigt worden, dieser Vorgang stehe nach Auffassung der Finanzrichter aber mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass die berufliche Veranlassung durch den (privaten) Zweck der Eigenbereicherung überlagert worden wäre. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das finanzgerichtliche Urteil nun als unbegründet zurück, die Bundesrichter bestätigten also die Würdigung des FG.
Hinweis: Strafverteidigungskosten können zwar theoretisch auch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein – dies ist im Falle einer Verurteilung aber stets ausgeschlossen. Bei einem Freispruch ist ein solcher Ansatz nur möglich, wenn sich der Bürger den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Kosten bei einem Freispruch regelmäßig der Staatskasse zur Last fallen, so dass ein steuerlicher Abzug mangels eigener Belastung nicht möglich ist. Hat der Bürger mit seinem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart, als vom Staat erstattet wird, so kommt ein steuerlicher Abzug der Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen mangels Zwangsläufigkeit der Kosten nicht in Betracht.
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(aus: Ausgabe 08/2022)
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