Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die sogenannte Sozialgrenze von bislang 40 % auf 25 % gesenkt. Die Sozialgrenze kann für die Umsatzsteuerbefreiung privater Pflegeeinrichtungen entscheidend sein.


Betreuungs- oder Pflegeleistungen sind nicht von vornherein von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerfreiheit muss eine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger abgeschlossen werden. Fehlt es an dieser sozialrechtlichen Anerkennung, muss im Prinzip Umsatzsteuer gezahlt werden.


Allerdings bietet der Gesetzgeber für nicht anerkannte Einrichtungen mit der Sozialgrenze eine weitere Möglichkeit zur Erlangung der Steuerfreiheit. Danach sind die Leistungen dann steuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in – nach der Neuregelung – mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.


Beispiel: In einem privaten Altenpflegeheim trägt die Pflegeversicherung bei 30 % der Bewohner die Kosten. Auch wenn die Kosten nicht ausschließlich durch die Pflegeversicherung getragen werden, so ist die Kostendeckung in diesen Fällen überwiegend. Die Absenkung gilt ab 01.07.2013. Für Unternehmen, die bislang die 40-%-Grenze nicht erfüllt haben, kommt die Steuerbefreiung daher auch erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht, sofern sie dann die 25-%-Grenze erreichen oder überschreiten. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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