Zinsen, die während der Bauzeit einer Immobilie anfallen, werden Bauzeitzinsen genannt. Im Rahmen der Gewerbesteuer sind Zinsen für Schulden teilweise hinzuzurechnen. Es stellt sich nun die Frage, ob Bauzeitzinsen zu den Zinsen zählen, die zur Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Darüber musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.


Die Klägerin ist eine GmbH, die Bauprojekte durchführt. Die Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke und die Errichtung der Bauobjekte werden über Bankkredite und finanzielle Mittel anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe finanziert. 2015 wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH für den Bau der Objekte erhebliche Finanzierungszinsen getragen hatte. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für diese Aufwendungen nahm sie nicht vor. Das Finanzamt rechnete bei den zum Bilanzstichtag verkauften Gebäuden die Bauzeitzinsen dem Gewinn hinzu.


Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Hinzurechnung der Bauzeitzinsen für die erstellten Bauobjekte sei zu Unrecht erfolgt. Nach dem Gewerbesteuergesetz könnten Schuldentgelte nur hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden seien. Die Bauzeitzinsen seien von der Klägerin als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens behandelt worden. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Finanzierungskosten für ein Objekt im Anlage- oder im Umlaufvermögen seien. Die Hinzurechnung sei ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen seien. Die Rechtsprechung habe klargestellt, dass, auch wenn Aufwendungen wie Zinsen den Herstellungskosten des Umlaufvermögens zugeordnet würden, diese begrifflich trotzdem Herstellungskosten und keine Mietzinsen oder Schuldentgelte seien.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

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