Das Prinzip ist ganz einfach: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag und muss ihn an das Finanzamt abführen. Die Fehlerquellen in diesem Zusammenhang sind dennoch vielfältig. Beispielsweise kann ein falscher Steuersatz angewendet und damit ein unrichtiger Steuerbetrag ausgewiesen werden.
Beispiel: Der Großhändler G liefert Gemüse für 595 EUR an das Restaurant R. Auf seiner Rechnung weist er 95 EUR Umsatzsteuer gesondert aus. Da auf die gelieferten Nahrungsmittel nur 7 % Umsatzsteuer anfallen, hätte G lediglich 38,93 EUR ausweisen müssen. Trotzdem schuldet er den Differenzbetrag von 56,07 EUR zusätzlich zu den 38,93 EUR.
Damit der Großhändler von der Steuermehrbelastung wieder herunterkommt, muss er zunächst seine Rechnung berichtigen. Das kann er beispielsweise tun, indem er die alte für ungültig erklärt und eine neue, korrekte Rechnung ausstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldet er jedoch den höheren Steuerbetrag. Erst wenn die Rechnung berichtigt wurde, kann der Differenzbetrag erstattet werden.
Die berichtigte Rechnung wirkt also immer erst ab dem Zeitpunkt der Neuerstellung. Eine rückwirkende Erstattung kommt nicht in Betracht. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss erst kürzlich wieder bestätigt.
Hinweis: Hiervon zu unterscheiden ist das Problem der Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Hier ist bislang noch nicht geklärt, ob die berichtigte Rechnung gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zurückwirkt.
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(aus: Ausgabe 10/2015)
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