Eine Telefonüberwachung kann brisante Dinge zutage fördern, die mitunter auch für die Finanzbehörden von Interesse sein können. Mit der Frage, innerhalb welcher Grenzen solche Erkenntnisse steuerlich verwertet werden dürfen, hat sich vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) befasst.
Im entschiedenen Fall war ein Mann von einem Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden, weil er unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft hatte. Das Hauptzollamt nahm einen anderen Tatbeteiligten für die entstandene Abgabenschuld in Anspruch und erklärte, dass dieser als Vermittler des Kaufgeschäfts fungiert hatte. Seine Tatbeteiligung wurde im Strafverfahren zwar nicht nachgewiesen und vom verurteilten Steuerhehler zudem ausdrücklich verneint, jedoch berief sich das Hauptzollamt bei der Haftungsinanspruchnahme auf Protokolle einer Telefonüberwachung, die aus anderen Gründen angeordnet worden war.
Der BFH erklärte allerdings, dass der vermeintlich Tatbeteiligte nicht für die Abgabenschuld in Haftung genommen werden darf. Denn Zufallserkenntnisse, die bei einer Telefonüberwachung gegen einen anderen Beschuldigten gewonnen werden, dürfen nach Ansicht des Gerichts nicht in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden, wenn das im Haftungsbescheid zur Last gelegte Delikt strafprozessrechtlich nicht die Anordnung einer Telefonüberwachung gerechtfertigt hätte. Sie dürfen nur dann zu Beweiszwecken verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf sogenannte Katalogtaten beziehen, die in einer Vorschrift der Strafprozessordnung zur Telefonüberwachung genannt sind; hierzu gehört die sogenannte einfache Steuerhehlerei jedoch nicht.
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(aus: Ausgabe 02/2014)
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