Die Neuerungen im Bereich der Reisekosten, die das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich bringt, treten am 01.01.2014 in Kraft. Von vielen Veränderungen profitieren insbesondere Arbeitnehmer, die vorwiegend auswärts tätig sind, wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure, Bauarbeiter, Handwerker sowie Fahrer bei Speditionsunternehmen und Kurierfahrer.
Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend können Arbeitnehmer nämlich nur noch eine „erste Tätigkeitsstätte“ pro Dienstverhältnis haben. Dadurch werden Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft insgesamt viel häufiger nach Reisekostengrundsätzen besteuert als zuvor.
Denn nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt dann noch die Beschränkung auf die Entfernungspauschale beim Werbungskostenabzug bzw. bei der steuerfreien Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten werden als Auswärtstätigkeit qualifiziert. Deshalb können Sie als Arbeitnehmer die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen künftig viel öfter in tatsächlicher Höhe oder mit den pauschalen Kilometersätzen für das benutzte Beförderungsmittel steuerlich geltend machen (z.B. mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bei Pkws).
Sind Sie mit einem Dienstwagen unterwegs, müssen Sie einen geldwerten Vorteil versteuern, sofern Sie das Auto auch für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz nutzen. Das gilt aber nur für die erste Tätigkeitsstätte. Da das Pendeln zwischen der Wohnung und dem (abweichenden) täglichen Einsatzort eine Dienstreise ist, entfällt der geldwerte Vorteil.
Hinzu kommt eine Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen:
- Für eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung gilt ab 2014 (nur noch) ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden.
- Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- und den Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 EUR, ohne dass Mindestabwesenheitszeiten geprüft werden müssten. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.
Die steuerliche Berücksichtigung der Pauschalen ist wie bisher auf die ersten drei Monate der Beschäftigung an einer Tätigkeitsstätte beschränkt. Ab 2014 führt schon eine Unterbrechung von vier Wochen zum Neubeginn des Dreimonatszeitraums; aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich.
Hinweis: Ende September ist ein einführendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums erschienen, in dem viele Zweifelsfragen aus der Wirtschaft beantwortet und die Besonderheiten der neuen Regelungen durch zahlreiche Beispiele illustriert werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 12/2013)
Comments are closed