Das Erbe unterliegt normalerweise der Erbschaftsteuer. Ausgenommen hiervon sind in der Regel Nachlassverbindlichkeiten. Wann solche vorliegen, war kürzlich Streitpunkt vor dem Finanzgericht Münster (FG). Hier hatte der Erblasser seinem Neffen ein teilweise vermietetes Grundstück zu 1/3 hinterlassen. Die darin verbaute Ölheizung war durch das noch vom Onkel eingekaufte minderwertige Heizöl kaputtgegangen. Eine weitere Erbin beauftragte die Reparatur über insgesamt 11.348 EUR. Unklar war nun, ob die Verpflichtung zur Reparatur bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und somit eine Nachlassverbindlichkeit vorlag.
Grundsätzlich gelten alle Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten, die in der Person des Erblassers begründet worden sind. Das spricht eigentlich für einen steuermindernden Ansatz der Reparaturaufwendungen. Allerdings muss diese vertragliche, außervertragliche oder gesetzliche Verpflichtung bereits im Zeitpunkt des Erbfalls (also dem Todeszeitpunkt) vorliegen. Das war hier nicht nachprüfbar und ging zu Lasten des Erben. Immerhin verging zwischen dem Erbfall und dem Erkennen des Schadens über ein halbes Jahr.
Die Entscheidung des FG war damit zumindest für den Erben nicht erfreulich. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der Schaden an einer Ölheizung bei Vorliegen eines Mietverhältnisses eine Nachlassverbindlichkeit darstellen kann. Denn gegenüber dem Mieter besteht die Verpflichtung zur Beheizbarkeit der Mieträume.
Hinweis: Das Verfahren ist noch nicht beendet, sondern liegt nun dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Wir beobachten den weiteren Verfahrensgang für Sie, denn eine Erbschaftsteuererklärung ist nicht nur die Angabe der Kontostände im amtlichen Erklärungsformular. Vor allem bei Grundstücken entscheidet eine korrekte Bewertung über viel oder nicht ganz so viel Erbschaftsteuer. Wir beraten Sie gern.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2015)
Comments are closed