Viele Einzelhändler bieten ihren Kunden Bonuskarten an, mit denen sie Punkte sammeln können, die sich dann bei späteren Einkäufen einlösen, gegen Prämien eintauschen oder spenden lassen. Ein solches Rabattsystem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aus umsatzsteuerlicher Sicht näher beleuchtet.


Klage erhob ein Einzelhändler, der seinen Kunden die Teilnahme an einem Bonus- und Rabattsystem einer externen Firma angeboten hatte. Den teilnehmenden Kunden wurde ein Punktekonto eingerichtet, auf dem sie pro Einkaufsumsatz von 2 EUR einen Punkt (im Wert von einem Cent) gutgeschrieben bekamen. In 90 % der Fälle wurden die gesammelten Punkte von den Kunden bei einem späteren Einkauf wieder eingelöst (sog. „instore redemption“).


Die gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden wurden zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ abgerechnet. Der Einzelhändler behandelte die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden (im „Punkteclearing“ ermittelten) hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung.


Hinweis: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen.


Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Ansicht, dass das umsatzsteuerliche Entgelt nicht gemindert werden durfte, weil hinsichtlich des Punktesystems ein umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand vorliege. Nachdem das Finanzgericht München (FG) der Klage des Einzelhändlers in erster Instanz stattgegeben hatte, hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil nun auf. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Einzelhändlers gemindert werden durfte – allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des „Punkteclearings“. Die Minderung tritt nach Auffassung des BFH erst ein, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Denn nach der EU-Rechtsprechung darf es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen, wenn der Kunde tatsächlich über eine Gutschrift verfügt.


Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang klären muss, in welchem Umfang die Kunden die ihnen gewährten Punkte beim zweiten Einkauf tatsächlich eingelöst haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)

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