Ausgeraubt zu werden ist ohne Frage ein fürchterliches Erlebnis. Stellen Sie sich jedoch einmal vor, Sie müssten danach auch noch für die verlorene Ware Zoll und Umsatzsteuer zahlen! Genau dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.
In dem Verfahren aus Frankreich ging es um einen brutalen Raub von Schmuckstücken, bewaffnet und mit Freiheitsberaubung. Zu allem Unglück befanden sich die entwendeten Schmuckstücke in einem sogenannten Zolllagerverfahren. Bei diesem besonderen Verfahren befinden sich die Waren in zollamtlicher Überwachung. Solange sie sich in dem Zolllager befinden, muss weder Zoll noch Umsatzsteuer gezahlt werden.
Durch den Raub wurden die Schmuckstücke allerdings aus dem Lager entfernt, so dass die französische Finanzverwaltung Zoll und Umsatzsteuer auf sie erheben wollte. Nun hat sie auch der EuGH darin bestätigt: Es kommt nicht darauf an, dass der Schmuck gewaltsam aus dem Zolllager geraubt wurde – lediglich die Tatsache, dass er in den Wirtschaftskreislauf überführt wurde, ist von Belang. Wie er dort hingelangt ist, spielt keine Rolle.
Hinweis: Umsatzsteuerlich bemerkenswert ist, dass hier zwar eine Steuer anfällt, jedoch in gleicher Höhe auch ein Vorsteuerabzug möglich wäre. Damit entsteht eine Belastung mit Abgaben nur durch den Zoll.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2013)
Comments are closed