Die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kosten kann die mit diesen verbundenen Leiden zumindest teilweise lindern. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Als Sonderausgaben sind nur die Beiträge zur Krankenversicherung abzugsfähig. Die Beiträge für die Krankheitsgrundversorgung (sozialhilfegleiches Versorgungsniveau) können dabei immer voll abgesetzt werden, die für eine darüber hinausgehende Versorgung dagegen nur begrenzt.
Beispiel: Herr von Berge hat eine private Krankenversicherung, die auch die Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie die Chefarztbehandlung im Krankenhaus umfasst. Nach einer Wanderung durch die Alpen muss er mit einem komplizierten Beinbruch ins Krankenhaus.
Seine Versicherungsbeiträge kann Herr von Berge nur zu dem Teil in voller Höhe absetzen, zu dem diese seine medizinische Grundversorgung abdecken – etwa die allgemeine ärztliche Behandlung und das Röntgen. Die Beitragsanteile für alles, was darüber hinausgeht – etwa das Einbettzimmer und die Chefarztbehandlung – kann er dagegen nur beschränkt von der Einkommensteuer abziehen.
Wenn schon die Beiträge für die Grundversorgung die Grenze von 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR übersteigen (z.B. bei Selbständigen bzw. bei Beamten und Arbeitnehmern), dann wirken sich diese Kostenanteile steuerlich sogar überhaupt nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Praxisgebühr jedoch kein Beitrag zu einer Krankenversicherung, sondern eine Form der Selbstbeteiligung. Daher ist sie als Sonderausgabe überhaupt nicht abzugsfähig.
Hinweis: Möglicherweise kann die Praxisgebühr als sogenannte außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – Konkreteres haben OFD und BFH hierzu allerdings nicht zu sagen. Die Frage ist für die Praxis aber ohnehin nicht so bedeutend, da sich außergewöhnliche Belastungen erst oberhalb der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung auswirken.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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