Sicher erinnern Sie sich noch: Ende 2008 hat Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre neue persönliche, lebenslang geltende Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt. Mit dem Anschreiben erhielten Sie außerdem eine Übersicht der zu Ihrer Nummer gespeicherten Daten: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Mittlerweile erfolgt die Ausgabe der Steuer-ID über die örtlichen Kommunalverwaltungen.
Seit dieser Umstellung ist erstmals jeder Bundesbürger, der bei einem Einwohnermeldeamt registriert ist, von der Geburt bis zum Tod mit einem unveränderlichen Kennzeichen durch die staatliche Verwaltung zentral erfasst. Neben vielen Erleichterungen für die Finanzbehörden – etwa bei der elektronischen Kommunikation und Verarbeitung oder durch die automatisierte Auswertbarkeit steuerlich relevanter Daten – ist die Einführung der Steuer-ID ein weiterer Schritt hin zum gläsernen Steuerzahler. So verfügen die Finanzämter unter anderem auch über Informationen zu den ab 2005 ausgezahlten Renten, die nun ausgewertet werden.
Aus diesen Gründen mussten sich bereits einige Finanzgerichte mit der Steuer-ID befassen und auch dem BZSt ging eine Vielzahl von Einsprüchen gegen die Zuteilung der Steuer-ID und die Speicherung der Daten ein. Nach Ansicht der Kläger sind die Zuteilung der Nummer und die Datenspeicherung verfassungswidrig.
Jedoch hat der Bundesfinanzhof diese Begehren in einem Musterverfahren abgewiesen: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID hat er nicht geäußert, wohl aber entschieden, dass sowohl die Nummernzuteilung als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen. Und da Einsprüche grundsätzlich nur dann statthaft sind, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, sind auch die beim BZSt erhobenen Einsprüche unzulässig. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium diese nun durch eine Allgemeinverfügung komplett zurückgewiesen.
Hinweis: Sollten Sie weiterhin der Ansicht sein, die Einführung der Steuer-ID oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können Sie Ihr Anliegen trotz allem noch weiterverfolgen. Dazu müssen Sie eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage beim zuständigen Finanzgericht Köln einbringen. Allerdings erscheinen die Erfolgsaussichten relativ gering.
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(aus: Ausgabe 10/2013)
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