Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern werden immer beliebter. Deshalb hat sich nunmehr auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Thematik angenommen.


Ein Herr Fuchs aus Österreich hatte auf dem Dach seines privaten Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichtet. Den gesamten Strom, den er mit der Anlage produziert hatte, verkaufte er für eine Vergütung von 18,1 Cent pro kWh an die Gesellschaft Ökostrom Solarpartner. Den Strom, den er für seinen Haushalt benötigte, kaufte er zum selben Preis von der Gesellschaft zurück.


Herr Fuchs ging davon aus, mit dem Stromverkauf zum Unternehmer geworden zu sein. Er beantragte daher, dass das Finanzamt die Mehrwertsteuer aus der Errichtung der Anlage als Vorsteuer erstattet. Das Finanzamt lehnte dies allerdings mit dem Argument ab, Herr Fuchs sei kein Unternehmer geworden, da die Anlage weniger Strom ins Netz einspeise, als er für seinen privaten Haushalt benötige. Für seinen Haushalt verbrauchte er tatsächlich ca. 44.000 kWh, während die Photovoltaikanlage lediglich 19.000 kWh aus der Sonne gewinnen konnte.


Der EuGH ist der Argumentation des österreichischen Finanzamts aber nicht gefolgt: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine wirtschaftliche Tätigkeit und erfüllt damit alle Anforderungen an ein Unternehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die produzierte Menge den privaten Bedarf unterschreitet. Beide Vorgänge (Stromproduktion und Abnahme des privaten Stroms) sind getrennt voneinander zu beurteilen.


Hinweis: Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit und den damit verbundenen Vorteil der Vorsteuererstattung ist, dass der Strom verkauft wird. In Deutschland sind die Netzbetreiber bzw. die großen Energieversorger gesetzlich verpflichtet, den produzierten Strom abzunehmen. Sofern dieser eingespeist wird, liegt daher immer eine unternehmerische Tätigkeit vor. Anders sieht es aus, wenn die Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist und der Strom direkt im Haushalt verbraucht wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2013)

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