Eine Personengesellschaft besteht als Liquidationsgesellschaft steuerlich so lange weiter, bis alle Rechtsbeziehungen – auch die zum Finanzamt – beendet sind. Verwaltungsakte wie Steuerbescheide werden daher bis zum Abschluss der Liquidation an die Gesellschaft gerichtet.


Zwar steht den ehemaligen Gesellschaftern als Liquidatoren die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu. Doch gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten – etwa an eine GbR i. L. –  der Grundsatz, dass jeder von ihnen einzeln zur Entgegennahme berechtigt ist. Ist die Liquidation abgeschlossen, macht der Fiskus Steueransprüche gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter durch Haftungsbescheid geltend.


Auch die OHG/KG i. L. besteht steuerlich so lange, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen beendet sind. Steuerbescheide an die Gesellschaft werden an den bestellten Liquidator bekanntgegeben. Ist die Liquidation abgeschlossen, erfolgt auch hier ein Haftungsbescheid. Da die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nur deklaratorisch wirkt, besteht das Liquidationsstadium weiter, eine Vollbeendigung ist noch nicht eingetreten und die unzutreffende Löschung im Register kann wieder rückgängig gemacht werden. Sollte die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG bereits im Handelsregister gelöscht sein, vertreten die ehemaligen Kommanditisten – jeder einzeln – als gesetzliche Liquidatoren die KG. Sie erhalten die Steuerbescheide für die Gesellschaft.


Hinweis: Eine OHG i. L. wird zu einer GbR i. L., wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist und sich auch aus einem noch zu erlassenden Steuerbescheid keine Erstattung als Vermögensanspruch ergibt.


Gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide werden weiterhin einem gemeinsam bestellten Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben, falls weder die Beteiligten noch der Bevollmächtigte widersprochen hat. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden, ergeht der Bescheid an den Liquidator. Nach Liquidationsabschluss kann die Bekanntgabe weiterhin an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten oder im Einzelfall – etwa bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten und dem Bevollmächtigten – an jeden Gesellschafter erfolgen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2013)

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