Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen fließen nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil in das zu versteuernde Einkommen des Ruheständlers ein. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Ruheständlern mit Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 %. Der steuerfreie Teil der Rente (Differenzbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rententeil) wird zu Rentenbeginn festgelegt und gilt dann in der Regel für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs unverändert fort. Spätere regelmäßige Rentenerhöhungen werden also zu 100 % besteuert.
Hinweis: Der steuerfreie Teil einer Rente wird lediglich dann neu bestimmt, wenn die Rente neu berechnet wird (Veränderung das Jahresbetrags).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Neuberechnung des steuerfreien Rententeils nicht geboten ist, wenn Ost-Renten lediglich an das Westniveau angeglichen werden. Im zugrundeliegenden Fall hatten Eheleute aus Sachsen beide Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, die nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechnet waren. Sie waren der Ansicht, dass die Anpassung des Rentenwerts (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse.
Der BFH stufte diese Erhöhung jedoch als reguläre Rentenanpassung ein, so dass der steuerfreie Teil der Rente festgeschrieben blieb. Die Anpassung der Ost-Renten an das Westniveau ist nach Gerichtsmeinung wie eine normale jährliche Rentenerhöhung zu sehen, denn in beiden Fällen sollen Rentner durch die Angleichung ihre jeweilige Stellung im Lohngefüge erhalten und fortführen.
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(aus: Ausgabe 06/2020)
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