Eine ertragsteuerliche Organschaft (bei Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat viele Vorteile. So können zum Beispiel Verluste einer Tochter(kapital)gesellschaft uneingeschränkt mit Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden. Um das zu erreichen, müssen jedoch hohe formelle Anforderungen erfüllt werden. Unter anderem ist ein Ergebnisabführungsvertrag erforderlich, in dem sich zum Beispiel die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn vollständig an das Mutterunternehmen abzuführen.


Im Gegenzug verpflichtet sich der Organträger (der Hauptanteilseigner), einen etwaigen Verlust der Tochtergesellschaft auszugleichen. Gerade diese Verlustübernahmeklausel ist nur schwierig zu formulieren, möchte man die komplette hierzu ergangene Verwaltungsmeinung, Rechtsprechung und Literatur berücksichtigen.


Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der sogenannten kleinen Organschaftsreform versucht, die gesetzlichen Grundlagen in § 17 Körperschaftsteuergesetz zu vereinfachen. Dass ihm das jedoch nicht in voller Konsequenz gelungen ist, zeigen die zahlreichen hierzu ergangenen Veröffentlichungen. Jetzt hat sich auch die höchste Kammer der Steuerberater eingeschaltet und einen offenen Brief an das Bundesfinanzministerium geschrieben. Die Bundessteuerberaterkammer wünscht hierin ein BMF-Schreiben, das die in der Literatur aufgeworfenen Zweifelsfragen klärt und eine Billigkeitsregelung trifft, wonach Formulierungen in Verlustübernahmeverträgen, die bisher ausreichend waren, auch weiterhin ausreichen und nicht geändert werden müssen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2013)

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