Reichen Sie beim Finanzamt eine Bilanz ein, dürfen Sie diese in der Regel nachträglich nicht mehr ändern. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Existiert eine den einzelnen Änderungswunsch betreffende Vorschrift, ist eine Korrektur zulässig.
Doch die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung sehen hohe Hürden für eine Bilanzänderung vor, vor allem dann, wenn ein Bescheid ohne einen Vorbehalt ergangen ist. Diese Erfahrung machte auch eine GmbH, die ihre Steuererklärung frühzeitig abgegeben hatte und ebenso frühzeitig einen vorbehaltlosen Bescheid erhielt.
Die Gesellschafter der GmbH überlegten nachträglich, die GmbH rückwirkend zum vergangenen 31.12. in eine Personengesellschaft umzuwandeln – was innerhalb von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag auch zulässig ist. Der entsprechende Antrag wurde beim Finanzamt zunächst abgelehnt. Nach einer diesbezüglichen Klage beim Finanzgericht München (FG) erhielten die Gesellschafter jedoch recht und durften ihre GmbH umwandeln.
Die Richter des FG sahen in dem Antrag ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis, welches zur Folge hat, dass ein bereits ergangener Bescheid geändert werden kann.
Hinweis: Rückwirkende Ereignisse sind unter anderem die Rückabwicklung von Kaufverträgen oder die nachträgliche Veränderung eines Kaufpreises, zum Beispiel durch eine Mängelrüge.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2013)
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