Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher „Anwalt der Kinder“ muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung).


In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst, da es sich bei dieser Tätigkeit ebenfalls um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handelt.


Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine umfassende Steuerfreistellung ihrer Umsätze durchzusetzen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

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