Nutzt ein Selbständiger zur Erfassung seiner Barumsätze ein elektronisches Kassensystem, muss er gewisse Voraussetzungen der Finanzverwaltung erfüllen. So muss er neben den Kassenbelegen auch verschiedene Dokumentationen zum Programm und seiner Anwendung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist archivieren. Diese werden vor allem dann relevant, wenn es Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen gibt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste über den Fall eines Gastwirts entscheiden, bei dessen Barumsätzen Auffälligkeiten festgestellt wurden und der die notwendigen Dokumentationen nicht vorlegen konnte. Die Kasseneinnahmen wurden durch elektronische Kassen erfasst, die mit einem PC verbunden waren. Anlässlich einer anonymen Anzeige fand zuerst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und dann eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Gastwirt statt. Dabei bemängelten die Prüfer das Fehlen der vorgeschiebenen Dokumentationen zum Programm. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Höhe der Kartenumsätze zwar mit den Journaldateien übereinstimmte, dass es bei den Barumsätzen aber erhebliche Abweichungen gab. Es ergingen daraufhin geänderte Umsatzsteuerbescheide, die Nachzahlungen zur Folge hatten. Der Gastwirt gab die Schuld an der Manipulation einem ehemaligen Angestellten.
Das FG hatte aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Bescheide: Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln bzw. berechnen kann, muss sie schätzen. Das gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige die vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann – wie im Streitfall. Wer die Manipulation vorgenommen hat, ist irrelevant.
Aufgrund der Daten der Steuerfahndung ging das FG davon aus, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen. Auch gab es erhebliche Bareinzahlungen auf die Privatkonten des Gastwirts. Somit war die Höhe der Zuschätzungen nicht zu beanstanden.
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(aus: Ausgabe 07/2019)
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