Es war eine Schrecksekunde für die Leiharbeitsbranche, als das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im Jahr 2012 entschied, dass Leiharbeiter an ihrem Einsatzort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen, wenn sie dort über mehrere Jahre tätig sind. Die Finanzrichter erklärten damals, dass Leiharbeiter bei einem über mehrere Jahre gleichbleibenden Arbeitsort auf einen Fortbestand dieser Verhältnisse vertrauen können, so dass sie mit der Zeit in eine regelmäßige Arbeitsstätte „hineinwachsen“. Dass sie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden können, war für das FG eher zweitrangig.


Hinweis: Die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist für den Werbungskostenabzug nicht von Vorteil, denn in diesem Fall kann der (Leih-)Arbeitnehmer keine Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, auch sind die Fahrten dorthin nur mit der Pendlerpauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehbar. Ist der Einsatzort keine regelmäßige Arbeitsstätte, liegt steuerlich eine Auswärtstätigkeit vor, so dass neben Verpflegungsmehraufwendungen auch die Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abgerechnet werden können.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem FG nun im Revisionsverfahren widersprochen und erklärt, dass Leiharbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht allein deshalb begründen, weil sie in den Vorjahren an ein und demselben Tätigkeitsort eingesetzt waren.


Nach Auffassung des BFH tritt der vom FG angeführte „Gewöhnungseffekt“ nicht ein, weil ein Arbeitsvertrag mit jederzeitiger Versetzungsmöglichkeit weiterhin eine solch große Unsicherheit vermittelt, dass der Leiharbeitnehmer allein aus der gelebten Praxis der Vorjahre nicht auf den Fortbestand der Verhältnisse vertrauen kann. Der BFH stellt noch einmal klar, dass nur der Betrieb des Arbeitgebers oder dessen Zweigbetrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden der Leiharbeitsfirma.


Hinweis: Der BFH bleibt also bei seinem Standpunkt, dass Leiharbeiter in den allermeisten Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2013)

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