Wenn Paare ihren Kinderwunsch mittels künstlicher Befruchtung umsetzen wollen, können sie die dabei entstehenden Behandlungskosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt die Kosten an, wenn entweder eine krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit der Frau oder eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Behandlungsverfahren in Deutschland gesetzlich zugelassen ist, insbesondere den Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) entspricht. Erfolgt die Behandlung im Inland, sehen die Finanzämter diese Voraussetzung als erfüllt an. Bei Behandlungen im Ausland wird einzelfallabhängig geprüft, ob sie tatsächlich in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt sind.
Der Bundesfinanzhof hat unter Rückgriff auf diese Grundsätze nun entschieden, dass eine künstliche Befruchtung im Ausland nicht absetzbar ist, wenn sie unter Verwendung gespendeter Eizellen erfolgt ist. Die Bundesrichter sahen in diesem Vorgehen eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ESchG und verwiesen darauf, dass die Verwendung von gespendeten Eizellen in Deutschland unzulässig sei. Hierbei sei nicht danach zu differenzieren, ob es sich um eine „kommerzielle“ Eizellenspende handele oder um eine Spende aus der Verwandtschaft.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, das nach vier Fehlgeburten und vier erfolglosen Kinderwunschbehandlungen in Deutschland schließlich Hilfe im Ausland gesucht hatte. Die Frau hatte sich dort eine gespendete Eizelle ihrer Schwester einsetzen lassen. Mit Erfolg, denn später gebar sie Zwillinge.
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(aus: Ausgabe 07/2022)
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