Haben Sie Kinder, die sich in Ausbildung befinden, oder absolvieren Sie selbst gerade eine? Steuerlich interessant wird eine Ausbildung in der Regel entweder wegen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten oder wegen des Status des Auszubildenden als Kind und der entsprechenden Kindergeldzahlungen.
Geht es einem um die Absetzbarkeit der Ausbildungskosten, muss man wissen, dass Aufwendungen für die Erstausbildung aktuell nur bis 6.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Will man steuergünstig handeln, sollte man die Erstausbildung also so schnell wie möglich beenden, um folgende Ausbildungsabschnitte als Weiter- oder Folgeausbildung bewerten zu können. Denn die Aufwendungen für diese stellen Werbungskosten dar und sind unbegrenzt abziehbar. Gängiges Beispiel wäre ein Bachelorstudium (Erstausbildung) mit folgendem Masterstudiengang (Folgeausbildung).
Geht es einem dagegen um den Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibetrag, sollten die folgenden Ausbildungsabschnitte ohne parallele Erwerbstätigkeit durchgeführt werden. Während im Rahmen einer Erstausbildung die Erwerbstätigkeit rechtlich unbeachtlich ist, darf die Erwerbstätigkeit bei einer Folgeausbildung wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden betragen. Denn nur wenn es sich um ein reines Ausbildungsverhältnis handelt, besteht der Anspruch auf Kindergeld und -freibetrag.
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) ging es um das Kindergeld. Und zwar beurteilte das FG die beiden Ausbildungsabschnitte der Tochter des Klägers als zwei separate Ausbildungsabschnitte. (Nach einer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolvierte sie ein Studium der Betriebswirtschaft an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie.) Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit versagte das FG dem Vater das Kindergeld für die Studienzeit der Tochter.
Trotz des Zusammenhangs zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten und des einheitlichen Ausbildungsziels bzw. des Berufswunsches der Auszubildenden fasste das FG die Ausbildungen nicht zusammen. Die Tochter hatte die Abschnitte ihrer Ausbildung nämlich selbst zusammengestellt. Und nur, wenn ein Ausbildungsträger die Ausbildungsabschnitte als einheitliche Gesamtausbildung angeboten hätte, wäre die Entscheidung für den Vater positiv ausgefallen.
Hinweis: Die Revision ist in diesem Fall bereits eingelegt. Das FG hat auch seine Schwierigkeiten bei der rechtlichen Gewichtung des Falls zugegeben. Sobald der Bundesfinanzhof sein Urteil gesprochen hat, informieren wir Sie wieder.
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(aus: Ausgabe 11/2015)
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