Bislang können private Auftraggeber die Arbeitskosten für den nachträglichen Anschluss ihres Hauses an das Wasserverteilungsnetz nur anteilig als Handwerkerleistungen absetzen. Denn nach aktueller Weisungslage erkennen die Finanzämter nur den Kostenteil an, der auf Arbeiten auf dem Privatgrundstück entfällt. Laut Finanzverwaltung werden Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht im Haushalt erbracht und sind daher nicht begünstigt.
Hinweis: Da Hausanschlüsse sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund verlaufen, müssen die Kosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen diese Verwaltungsmeinung gestellt und einem Steuerzahler den Komplettabzug seiner (nachträglichen) Hauswasseranschlusskosten zugestanden. Nach Ansicht des Gerichts müssen auch die Arbeiten für den Hausanschluss auf öffentlichem Grund steuerlich begünstigt sein, da der gesetzliche Begriff im Haushalt nicht streng räumlich, sondern eher funktional auszulegen ist. Demnach sind auch Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen zu begünstigen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen und diesem dienen.
Hinweis: Momentan ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung die gelockerte Rechtsprechung des BFH anerkennen wird. Als erste Sofortmaßnahme können Steuerzahler Einspruch gegen die Aberkennung entsprechender Hausanschlusskosten einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen. Dadurch können sie später für ihren eigenen Fall von einem Einlenken der Verwaltung profitieren oder sich den Gang vor das Finanzgericht vorbehalten. Allerdings bezieht sich das BFH-Urteil ausschließlich auf nachträgliche Hausanschlusskosten. So auch beim klagenden Hauseigentümer, der den Anschluss erst mehrere Jahre nach dem Hauskauf vornehmen ließ und zuvor einen Brunnen und eine Klärgrube betrieb. Wird der Hausanschluss im Zuge einer Neubaumaßnahme gelegt, ist ein Kostenabzug nicht möglich, da noch kein Haushalt besteht.
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(aus: Ausgabe 09/2014)
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