Seit dem März 2012 können Verbraucher ihren Einkaufsbetrag an den Kassen diverser Super-, Drogerie- und Baumärkte mit den Worten „Aufrunden, bitte!“ um maximal 10 Cent erhöhen. Jeder Cent des so aufgerundeten Betrags wird dann automatisch für ein gemeinnütziges Projekt in Deutschland gespendet.
Nun hat sich auch der Fiskus dazu geäußert, wie die im Rahmen dieser Initiative gespendeten Beträge bei den teilnehmenden Einzelhändlern umsatz- und einkommensteuerlich zu behandeln sind. Da das Geschäftsmodell der verantwortlichen gemeinnützigen Stiftungs-GmbH die Vereinnahmung und Weiterleitung der Spenden im eigenen Namen und für eigene Rechnung vorsieht, handelt es sich um kein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Folgende drei Besonderheiten ergeben sich dennoch:
- Die Beträge, die von den Verbrauchern im Rahmen der Initiative an die Einzelhändler zugewendet und dann von den Händlern an die Initiative weitergeleitet werden, sind umsatzsteuerrechtlich nicht relevant. Denn sie werden nicht als Entlohnung für eine vom Einzelhändler an den Verbraucher erbrachte Leistung gezahlt.
- Bilanzierende Unternehmer, die sich am Projekt beteiligen, müssen die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen erfassen, wenn sie diese neben dem Kaufpreis kassieren. In gleicher Höhe müssen sie Verbindlichkeiten gegenüber der Stiftungs-GmbH passivieren. Da sich diese beiden Buchungen gegenseitig aufheben, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Steuergewinn.
- Einzelhändler, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen die Rundungsbeträge zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Kunden als Betriebseinnahmen erfassen. Betriebsausgaben erfolgen mit der Abführung an die Stiftungs-GmbH. Letztendlich hat die Initiative also auch hier keine Auswirkung auf den Steuergewinn.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2013)
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