Würden Sie für 9,79 EUR eine Klage bis zum Bundesfinanzhof (BFH) führen? In einem kürzlich entschiedenen Fall musste das höchste deutsche Finanzgericht über genau diesen Betrag entscheiden. Ein Steuerberater hatte eine Umsatzsteuererklärung in Höhe von 2.073 EUR für das Jahr 2009 abgegeben. Gegenüber der eigentlich richtigen Steuer (2.082,79 EUR) hatte er 9,79 EUR abgezogen. Das Finanzamt erhöhte jedoch wegen einen Vorzeichenfehlers die Steuer von 2.082,79 EUR um 9,79 EUR. Es setzte somit einen Betrag von 2.092,58 EUR fest.


Hintergrund des Abzugs von 9,79 EUR seitens des Steuerberaters ist die Kleinbetragsverordnung (KBV). Der Minderungsbetrag dient nach seinen Ausführungen dazu, die Umsatzsteuer um einen Betrag unter 10 EUR abzurunden, um die Möglichkeiten der KBV  auszunutzen. Bei Abweichungen von weniger als 10 EUR gegenüber den angemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen wird keine neue Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr durch das Finanzamt vorgenommen.So verfährt der Steuerberater nach eigener Aussage bei allen Mandanten.


Der BFH geht in dem vorliegenden Fall von einer richtigen Steuer in Höhe von 2.082,79 EUR aus. Durch die Vorzeichenverwechslung war die Steuer um 9,79 EUR erhöht worden. Eine Korrektur auf den richtigen Steuerbetrag kann jedoch –  zum Nachteil des Steuerpflichtigen – wegen der KBV nicht erfolgen, da der Änderungsbetrag unter 10 EUR liegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2014)

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