Sowohl Vater als auch Mutter haben einen Anspruch auf Kindergeld, ausgezahlt wird das Geld für ein Kind aber nur an einen Berechtigten – und zwar an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Bei intakten Ehen, in denen das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, bestimmen die Eltern untereinander, wer kindergeldberechtigt ist. Auch getrenntlebende Eltern können dies selbst bestimmen, sofern das Kind annähernd gleichwertig in beiden Haushalten lebt.


Ob eine solche gleichwertige Haushaltsaufnahme vorliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem eine Tochter abwechselnd bei beiden Elternteilen gewohnt hatte. Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Finanzgericht (FG) hatte errechnet, dass die Tochter zu 40 % beim Vater und zu 60 % bei der Mutter betreut worden war; trotzdem war es von einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme ausgegangen. In der Konsequenz sollte die Familienkasse die Berechtigtenbestimmung der Eheleute anerkennen und das Kindergeld an den Vater auszahlen. Die Familienkasse zog vor den BFH und erklärte, dass ein Verhältnis von 40 zu 60 % keine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme mehr sei.


Doch die Bundesrichter teilten die Auffassung des FG: Die Annahme einer annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme war nicht zu beanstanden, da das Kind in beide Haushalte familiär eingebunden war und die Betreuungsquoten von 40 bzw. 60 % eine noch annähernd gleichwertige Aufnahme ausdrücken konnten. Zu Recht war das FG davon ausgegangen, dass es nicht allein auf die Zahl der Betreuungstage ankommt, sondern auf die Umstände des Einzelfalls. Daher kann keine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer gezogen werden, bis zu der noch eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme vorliegt. Vielmehr muss berücksichtigt werden, ob ein gemeinsames Sorgerecht besteht, ein eigenes Kinderzimmer vorhanden ist und das Kind die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.


Hinweis: Die Finanzgerichte müssen bei der Frage, ob ein Kind annähernd gleichwertig in die Haushalte getrenntlebender Eltern aufgenommen wurde, somit weiterhin Fingerspitzengefühl beweisen und anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden. Eine feste zeitliche Grenze liefert der BFH nicht.

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(aus: Ausgabe 10/2013)

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