Erhalten Sie nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, wird diese unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. Wichtig ist, dass bei Ihnen eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Das ist der Fall, wenn Sie im Jahr der Abfindung insgesamt mehr vereinnahmt haben, als sie bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten hätten. Bei den Einkünften sind auch Lohnersatzleistungen einzubeziehen, wie das Finanzgericht Sachsen (FG) unlängst entschieden hat.
Bei der Einkommensteuer erhalten Sie auf die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit eine Tarifermäßigung (sogenannte Fünftelregelung) zur Vermeidung von Progressionsverzerrungen aufgrund der jährlichen Erhebung und dem progressiven Verlaufs des Einkommensteuertarifs.
Hinweis: Mit der Fünftelregelung wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt, ein Fünftel zum Einkommen hinzugerechnet und darauf wieder die Steuer ermittelt. Die Differenz beider Beträge wird mit fünf multipliziert und ergibt die Abfindungssteuersumme, die man mit der regulären Einkommensteuer addiert.
Ohne Anwendung der Fünftelregelung kann es zu einem Anstieg des Steuersatzes führen, wenn Ihnen zusätzliche Einkünfte wie eine Abfindung, die eigentlich den wirtschaftlichen Ertrag aus mehreren Veranlagungszeiträumen darstellt, zusammengeballt in einem Jahr zufließen.
Eine Zusammenballung von Einkünften liegt dann vor, wenn Sie als gekündigter Arbeitnehmer in dem jeweiligen Veranlagungsjahr einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Nach Auffassung des FG sind auch Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Die Lohnersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für das sonstige Einkommen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2014)
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