Um eine Erbschaft korrekt besteuern zu können, muss man erst einmal den Wert des Erbes ermitteln. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Bei Bargeld ist es ganz klar und bei börsennotierten Aktien muss man nach dem Aktienkurs schauen. Aber wie stellt man den Wert eines Kommanditanteils fest, der nicht an der Börse gehandelt wird? Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Verfahren. Aber kann man den so ermittelten Wert auch dann noch zugrunde legen, wenn der Anteil später verkauft wird? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, welcher Wert in einem solchen Fall anzusetzen ist.


Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Er verstarb Ende 2012 und die Klägerin erbte seinen Anteil. Im August 2015 schied die Klägerin aus der KG aus, indem sie ihren Anteil auf andere Kommanditisten übertrug. Daraufhin forderte das Finanzamt die KG auf, eine Feststellungserklärung abzugeben. Die KG wählte darin zur Wertermittlung das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren (ausgehend von dem Ertrag, der durch das Objekt voraussichtlich erzielt werden wird). Das Finanzamt ermittelte aber einen anderen Wert des Kommanditanteils, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Denn den sogenannten anteiligen Substanzwert (ausgehend vom Betriebsvermögen zum gemeinen Wert abzüglich der zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge), den das Finanzamt nun für die Erbschaftsteuer heranzog, hätte sie ihrer Ansicht nach nicht am Markt erzielen können.


Doch das FG gab der Klägerin nicht recht. Das Finanzamt hat den Kommanditanteil zutreffend mit dem Substanzwert bewertet. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Hierbei muss die Methode angewendet werden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert der Gesellschaft) darf nicht unterschritten werden.


Eine Ableitung des gemeinen Werts des Anteils zum Bewertungsstichtag (Todestag) aufgrund der Veräußerung in 2015 ist nicht möglich. Denn die Veräußerung hat erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag – und daher zu spät – stattgefunden.


Hinweis: Die Ermittlung des Werts einer KG für die Erbschaftsteuer ist sehr kompliziert. Wir helfen Ihnen gern dabei, falls es einmal nötig wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)

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